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Wichtige Änderung zur Überweisung zu radiologischen Leistungen

BMV und AEKV erneut geändert !!!

Am 22.01.2004 haben die Vertragspartner erneut einen Beschluss zu § 13 IV BMV-Ä / § 7 IV EKV bzw. §24 BMV-Ä / § 27 EKV gefaßt.

In einem Rundschreiben der KBV an alle KVen heißt es dazu:

"... Im Hinblick auf die auch in der Sitzung des Länderausschusses am 16.01.04 thematisierten Regelungen zu § 13 Abs. 4 BMV-Ä bzw. § 7 Abs. 4 EKV ist es ebenso wie in Bezug auf die Änderung des § 24 BMV-Ä bzw. § 27 EKV zu einer Rückführung der Regelungen auf den Zeitpunkt vor dem 01.01.2004 gekommen. So wird es aufgrund der Rückführung dieser Regelung möglich sein, dass z. B. Fachärzte für Strahlentherapie in die konsiliarische Mitbehandlung mittels Überweisung eingebunden werden können."

Die Änderung liegt zwischenzeitlich im Wortlaut vor:

In § 13 Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 zusammengefasst und erhalten folgenden Wortlaut:
"Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, Pathologie, Radiologische Diagnostik bzw. Radiologie, Strahlentherapie und Transfusionsmedizin können nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden."

Damit ist die Beschränkung für eine Überweisung zum Radiologen nur noch zur Durchführung von Auftragsleistungen rückwirkend wieder weggefallen (vgl. unsere Meldung vom Dezember).
Überweisungen zum Radiologen können auch weiterhin zur Mit-/Weiterbehandlung oder als Konsil ausgestellt werden.

08.03.2004