ZURÜCK

Wichtige Änderung zur Überweisung zu radiologischen Leistungen

ACHTUNG: Aktuelle Information zur Praxisgebühr !!!

Überweisung zum Radiologen nur noch mit Definitions- oder Indikationsauftrag

Mit Beschluss vom 31.10.03 (veröffentlicht Dt. Ärzteblatt Heft 48, 28.11.2003; S. A 3194) haben die Vertragspartner eine wichtige Änderung im Bundesmantelvertrag (BMV-Ä) bzw. im Arzt-Ersatzkassenvertrag (EKV) zur Überweisung zum Radiologen beschlossen. Nach dieser Änderung können ab 01.01.04:

"Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, radiologische Diagnostik bzw. Radiologie, nur noch auf Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen (Definitions- oder Indikationsauftrag) in Anspruch genommen werden." (§ 13 Abs. 4 BMV bzw. § 7 Abs. 4 EKV)

Anders als bisher kann damit in Zukunft nicht mehr eine Überweisung zum Radiologen zur Konsiliaruntersuchung, zur Mitbehandlung oder zur Weiterbehandlung ausgestellt werden. Damit haben die Vertragspartner, ohne dies mit den betroffenen Berufsverbänden abgesprochen zu haben, einen Schlussstrich unter die nun schon seit langen Jahren andauernde Diskussion über Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Überweisungsarten gezogen.

Zur praktischen Auswirkung dieser Änderung sei auf die genaue Definition der unterschiedlichen Überweisungsarten im Bundesmantelvertrag bzw. Arzt-Ersatzkassenvertrag verwiesen, denn dort ist ausdrücklich geregelt, in welchen Fällen eine Rücksprache mit dem Überweiser erforderlich ist, um die konkrete Leistung festzulegen:

"Auftragsleistung

Die Überweisung zur Ausführung von Auftragsleistungen erfordert
1. die Definition der Leistung nach Art und Umfang (Definitionsauftrag) oder
2. eine Indikationsangabe mit Empfehlung der Methode (Indikationsauftrag).

Für die Notwendigkeit der Auftragserteilung ist der auftragserteilende Vertragsarzt verantwortlich. Die Wirtschaftlichkeit der Auftragsdurchführung ist vom auftragsausführenden Arzt zu gewährleisten. Dies erfordert bei Aufträgen nach Nr. 1 (Definitionsauftrag) dann eine Rücksprache mit dem überweisenden Arzt, wenn der beauftragte Arzt aufgrund seines fachlichen Urteils eine andere als die in Auftrag gegebene Leistung für medizinisch zweckmäßig, ausreichend und notwendig hält.

Auftragserteilungen nach Nr. 2 erfordern eine Rücksprache nur dann, wenn der beauftragte Arzt eine konsiliarische Absprache zur Indikation für notwendig hält. Ist eine Auftragsleistung hinsichtlich Arzt, Umfang oder Indikation nicht exakt angegeben, das Auftragsziel - ggf. nach Befragung des Patienten - aber hinreichend bestimmbar, gelten für die Auftragsausführungen die Regelungen zu Nr. 2." (§ 24 Abs. 7 BMV bzw. § 27 Abs. 7 Nr. 1 EKV)

Die geänderte Regelung gilt nicht für Pathologen, Strahlentherapeuten und Transfusionsmediziner sowie die Fachambulanzen. Diese können weiterhin generell auf Überweisung, d. h. auch zur konsiliarischen bzw. Mit- und Weiterbehandlung in Anspruch genommen werden.

Bedeutung für die Praxisgebühr (Stand 08.01.04)

Der ursprüngliche Vorschlag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, nach dem Ärzte, die ausschließlich auf Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen (Definitionsauftrag oder Indikationsauftrag) in Anspruch genommen werden, auch bei Überweisungen aus dem Vorquartal von der Erhebung der Praxisgebühr befreit wären, ist nach der Entscheidung des Bundesschiedsamts gestrichen worden.

Keine Praxisgebühr bei Überweisung aus dem selben Quartal
Praxisgebühr zwingend bei Überweisung aus vergangenem Quartal

Damit muss die Praxisgebühr in allen Fällen erhoben werden, in denen ein Patient ohne Überweisungsschein aus dem selben Quartal einen Radiologen in Anspruch nimmt.
Die Gebühr wird somit zum Beispiel auch fällig, wenn eine Patientin die 10,- € bereits beim Hausarzt bezahlt hat und danach aufgrund einer Überweisung des Gynäkologen aus dem Vorquartal zur Mammographie kommt.

Angesichts der bestehenden langfristigen Terminierung in vielen Praxen wird dies nicht nur in den ersten Tagen des Quartals vorkommen.

Die Möglichkeit, den Patienten zu bitten, mit einem Überweisungsschein aus dem aktuellen Quartal zu kommen, wird in den ersten Tagen des Quartals nur schwer umzusetzen sein. Bei entsprechender Abstimmung mit den Überweisern kann dies aber den Aufwand für die Erhebung der Praxisgebühr erheblich vermindern.

Zusätzlich wird der Patient vom Radiologen eine Überweisung zu anderen Ärzten - auch ohne Zusammenhang zu der erfolgten radiologischen Untersuchung - verlangen, um dort nachweisen zu können, dass die Praxisgebühr bereits beim Radiologen bezahlt ist. Die Quittung allein reicht dafür nämlich nur im Fall der Notfallbehandlung aus.

Es erscheint aus rechtlicher Sicht fraglich, ob ein Radiologe zur Überweisung an einen anderen Arzt dann berechtigt ist, wenn dies nicht im Zusammenhang mit der ursprünglichen Untersuchung steht. So ist z.B. die Überweisung einer Patientin zum Gynäkologen dann möglicher Weise gar nicht zulässig, wenn diese am Anfang des Quartals zum MRT des Kniegelenks in die Praxis gekommen ist und deshalb die Praxisgebühr bezahlt hat.
Wir können in diesen Fällen nur empfehlen, den Patienten gleich nach der Untersuchung mit Überweisungsschein zum Zuweiser und/oder Hausarzt zurück zu überweisen. Dieser kann dann zu anderen Ärzten weiterüberweisen.

Nach dem Wortlaut des BMV/EKV ist die Praxisgebühr in den dargestellten Fällen zwingend einzuziehen. Ein Verzicht der Erhebung - auch teilweise - ist nicht zulässig!

Außer in Notfällen ist die Gebühr vor der Behandlung zu entrichten, der Arzt ist berechtigt, die Behandlung abzulehnen, wenn die Gebühr nicht bezahlt ist. In den seltenen Fällen der akuten Behandlungsbedürftigkeit oder Inanspruchnahme nicht persönlicher Art (z.B. tel. Beratung) in denen die Gebühr nicht bezahlt wurde empfehlen wir, dem Patienten die Zahlungsaufforderung unmittelbar am Behandlungstag zu überreichen, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. Die Verpflichtung, den Zahlungseingang zu überwachen und bei erfolgter Zahlung die Quittung für die Gebühr an den Patienten zu schicken, entfällt damit aber nicht.

Diese Regelungen stoßen auch in der Geschäftsführung der Länder-KV auf Unverständnis. In der technischen Umsetzung wird es erhebliche Probleme geben. So ist die Frage, ob der Radiologe die Praxisgebühr bei der Abrechnung mitteilen muß, oder wie die KV die Beträge selbst ansetzt noch nicht geklärt. Es bleibt zu hoffen, dass infolge der hektischen Einführung und der Übergangsschwierigkeiten gewisse Verwaltungserleichterungen in den Ländern geschaffen werden.

08.01.2004