Ermächtigung Krankenhausradiologie Konkreter Bedarf entscheidet
Ermächtigungen von Krankenhausärzten
sind im Zweifel nur bei konkretem Bedarf zulässig. Dem in § 116 SGB
V und § 31 a Abs. 1 Ärzte-ZV geregelten Vorrang der niedergelassenen
Vertragsärzte haben die Entscheidungsinstanzen durch Berücksichtigung
der tatsächlichen Versorgungslage Rechnung zu tragen. Dies gilt auch dann,
wenn die Bedarfsplanung rein rechnerisch eine Unterversorgung ausweist.
Mit diesem jüngst ergangenen Urteil kippte das Bundessozialgericht endgültig
die Entscheidung des Berufungsausschusses, der eine Krankenhausradiologin nach
der rechnerischen Bedarfslage - Versorgungsgrad 45,3% - für das gesamte
Fachgebiet der Radiologie ermächtigt hatte. Das Gericht begründet
seine Ent-scheidung mit dem Vorrang der niedergelassenen Vertragsärzte,
der von den Gerichten im Rahmen des ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraums
zu be-rücksichtigen sei. Dies gilt insbesondere dann, so das Gericht wörtlich,
wenn der auf Grund der jeweiligen regionalen Konstellation festgestellte
Versorgungsgrad zu den tatsächlichen Verhältnissen in krassem Widerspruch"
stünde. Regelmäßig sei zwar der Bedarfsplan maßgebend.
Aber auch dann, wenn ein solcher - wie in diesem Verfahren - nicht bestünde,
könne auf statistische Erhebungen zur Über- und Unterversorgung zurückgegriffen
werden. Dies findet aber dort seine Grenze, wo die rechnerische Nichtauslastung
des Planungsbereiches nicht zu einer tatsächlichen Unterversorgung der
Versicherten führt. Dies kann anhand der Behandlungsfälle der niedergelassenen
Ärzte festgestellt werden. Im streitigen Verfahren waren die Radiologen
des Landkreises nicht ausgelastet, weil wegen der zentralörtlichen Funktion
der Großstadt im Planungsbereich die dort niedergelassenen Radiologen
auch von den Versicherten des Landkreises in Anspruch genommen wurden. Das BSG
weist darauf hin, daß durch die Ermächtigung sich die Behandlungskapazitäten
im Landkreis erweiterten und damit die Situation der dort niedergelassenen Ärzte
zusätzlich beeinträchtigten. (AZ: B 6 KA 81/97 R v.
25. 11. 98).
© RA Udo H. Cramer 2000