ICD-10
gilt für Radiologen nicht in allen KV-Bereichen
Radiologen in Westfalen-Lippe müssen den ICD-10 nicht anwenden, in Thüringen, Südbaden und Hamburg kennt die KV dagegen kein Pardon. Das Verwirrspiel um die Diagnosenverschlüsselung nimmt kein Ende. Kurz vor Weihnachten wurde bekannt, daß KVen nun doch die Möglichkeit haben, Ausnahmeregelungen zu erteilen. Radiologen und einige andere auftragsgebundene Fachgruppen können unter Berufung auf § 303 SGB V befreit werden, da sie in der Regel keine Diagnosen, sondern Befunde erstellen. Nicht alle KVen sind jedoch bereit, diese Erleichterungen auch umzusetzen. Welche Regelung in Ihrer Region gilt, lesen Sie in unserer Übersicht.
Bayern
Der BDR-Landesverband hat einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeregelung
für Radiologen gestellt. Eine Antwort der KV lag bei Redaktionsschluß
nicht vor. Nach derzeitigem Stand ist die Verschlüsselungspflicht in Kraft.
Berlin
Ein Aussetzen der ICD-10 Verschlüsselung für Radiologen wäre
laut Auskunft der KV Berlin nur nach einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen
den Krankenkassen und der KV im Sinne einer Ausnahmegenehmigung möglich.
Da diese derzeit nicht getroffen ist, gilt die Verschlüsselungspflicht
auch für Radiologen.
Brandenburg
Die KV Brandenburg befürwortet eine Ausnahmeregelung für Radiologen.
Die Verhandlungen mit dem Gesamtverband der Krankenkassen sind aber noch nicht
abgeschlossen. Solange ist die Verschlüsselungspflicht in Kraft.
Hamburg
Die KV Hamburg hat mitgeteilt, daß die ICD-Verschlüsselung für
Diagnosen gilt.
Koblenz
Bei Überweisungen zur Mitbehandlung oder Konsilscheinen besteht die Verschlüsselungspflicht.
Bei Zielaufträgen kann hingegen darauf verzichtet werden. Derzeit prüft
die KV, ob auftragsgebundene Ärzte grundsätzlich befreit werden können.
Mecklenburg-Vorpommern
Auftragsgebundene Fachgebiete müssen laut Auskunft der KV in das Diagnosefeld
grundsätzlich U 99.9 eintragen, sofern sie Befunde erheben.
Niedersachsen
Bei Radiologen, die mit ADT abrechnen, stellt der ICD-Code ein sogenanntes Schlüsselfeld
dar, das zwingend ausgefüllt sein muß. Es genügt jedoch die
Ziffer U99.9. Bei herkömmlich abrechnenden Radiologen besteht keine Verpflichtung
zur ICD-10-Verschlüsselung. Hier reicht weiterhin eine Klartextdiagnose.
Nordrhein
Radiologen sollen von der Verschlüsselungspflicht befreit werden. Die KV
hat dem Antrag des BDR-Landesverbandes bereits zugestimmt. Das Vorgehen muß
aber noch mit den Kassen abgestimmt werden.
Saarland
Laut KV-Rundschreiben vom 15.12.99 müssen Radiologen im Feld 6001 den Ersatzwert
U99.9 eintragen, sofern keine Diagnose erfolgen kann. Befundmitteilungen sind
nicht zu codieren. Diese sind auf den hierfür vorgesehenen Feldern des
Überweisungsscheins wie bisher üblich im Klartext auszuzeichnen.
Sachsen
Radiologen können im Rahmen der Übermittlung von Befunden die Unterlassungsdiagnose
U99.9 verwenden. Abrechnungsrelevante Diagnosen sind jedoch wie bei anderen
Fachärzten zu verschlüsseln. Der Antrag auf Befreiung von der Verschlüsselungspflicht
wird derzeit geprüft.
Schleswig-Holstein
Auftragsgebundene Fachgruppen sind von der Verschlüsselungspflicht befreit.
Anstelle des Codes soll immer der Ersatzwert U99.9 eingetragen werden.
Südbaden
Laut Auskunft der KV gilt der ICD-10 seit 1.1.2000 für alle Ärzte.
Thüringen
Radiologen werden nicht von der Verschlüsselungspflicht befreit - der ICD-10
muß seit 1.1.2000 angewendet werden.
Westfalen-Lippe
Bereits Anfang Dezember hat die KV Westfalen-Lippe als erste KV bekanntgegeben,
daß Radiologen definitiv nicht zum Kreis der verschlüsselungspflichtigen
Facharztgruppen gehören. Der ICD-10 muß also nicht angewendet werden.
Fazit:
Die Beschlußlage der KVen ist uneinheitlich, wie die Aufstellung zeigt.
In sechs KVen wurde der ICD-10 für Radiologen außer Kraft gesetzt,
in weiteren fünf KVen ist die Frage, ob die auftragsgebundenen Fächer
verschlüsselungspflichtig sind, derzeit Gegenstand von Verhandlungen mit
den Kassen. Nur die KVen in Hamburg, Thüringen und Südbaden bestehen
auf der Codierungspflicht. (Stand 11.1.2000)
© B. Zeller 2000