Wichtige Änderung zur Phlebographie, Angiographie
Interventionelle Radiologie
Ambulantes Operieren
Wie wir in der Dezemberausgabe
der Mitteilungen des BDR bereits dargestellt haben, sind seit 01.Januar
2004 zahlreiche interventionelle Leistungen in die Vereinbarung zum ambulanten
Operieren aufgenommen worden.
Damit gelten aber
auch für die Ziffern:
5140 | Phlebographie und/oder Lymphographie der Extremität(en) |
5100 | Serienangiographie, |
5101 | Zuschlag zu den Leistungen nach 5100 bei selektiver Darstellung hirnversorgender Gefäße, |
5102 | Zuschlag zu der Leistung nach 5100 bei selektiver Darstellung anderer als unter 5101 genannter Gefäße |
5122 | PTCA Stent |
die in dem Vertrag aufgeführten Qualitätsvoraussetzungen.
Darin ist insbesondere hinsichtlich der organisatorischen, baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Anforderungen (§ 6) festgelegt, dass die o.g. Leistungen in einem Operationsraum vorzunehmen sind.
Nachdem der Berufsverband diese Anforderungen für überzogen hält, haben wir diesbezüglich bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung interveniert. Zwischenzeitlich liegt uns eine Antwort der KVB vor, wonach dort anerkannt wird, dass die ursprünglich für ambulante Operationen konzipierten Qualitätssicherungsvoraussetzungen hier nicht oder nur zum Teil zur Anwendung zu bringen sind.
Diese Auffassung hat die KBV zudem zwischenzeitlich
in einem Rundschreiben vom 04.12.2003 an die Landes-KVen dargelegt.
Dort heißt es:
"Bei diesen neu aufgenommenen Positionen, die nicht ambulanten Operationen im engeren Sinne entsprechen und die bislang auch nicht in den Geltungsbereich der Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operationen fielen (z.B. Phlebographie, Angiographie) ist die Leistungserbringung im OP fachlich nicht notwendig. Trotzdem unterliegen diese nach dem Text des Vertragswerts den entsprechenden Qualitätsanforderungen. Es laufen derzeit Verhandlungen, die diese Leistungen von den baulich und operativ technischen Anforderungen gem. § 6 Abs. 3 und 4 der Qualitätssicherungsvereinbarungen herauszunehmen. ( .) Einstweilen dürfen wir Sie bitten, im Sinne dieser geplanten Ausnahmeregelungen zu handeln". |
Damit dürfte klargestellt sein, dass Phlebographien und Angiographieen zunächst auch weiterhin erbracht und abgerechnet werden können, ohne die Anforderungen nach dem Vertrag zur Qualitätssicherung beim Ambulanten Operieren nachzuweisen.
Zudem gilt eine Übergangsfrist, wonach erst zum 30.06.2004 die Anforderung des Vertrages nachgewiesen werden müssen.
Wir gehen davon aus, dass bis dahin entsprechende Änderungen vereinbart sind.
16.01.2004